|  | Bewertung der Ergebnisse 
                                        
                                            Besonders auffällig ist der hohe Anteil (25,6 %)der Profiltiefen nahe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm. Reifen, insbesondere Breitreifen, mit Profiltiefen unter 3 mm sind 
                                                nur noch bedingt betriebssicher (Aquaplaninggefahr). Der Anteil der Alterungsschäden/-mängel mit 23,2 % ist ebenfalls besonders hoch. Reine Ozonrisse sind unbedenklich. Bei Verletzungen, die den Reifenunterbau oder die Gürtellage erreichen, müssen die 
                                                Reifen auf jeden Fall ausgetauscht werden. Reifen mit unzureichender Profiltiefe erreichen einen Anteil von 16,3 %. Hier ist jeder Wert über 0 % zu viel. Eine Profiltiefe unter 1,6 mm ist für Fahrer, Insassen und alle übrigen 
                                                Verkehrsteilnehmer absolut unverantwortlich. So ein Verstoß kann ein Bußgeld und im Schadensfall die Einschränkung des Versicherungsschutzes zur Folge haben. Rechnet man den prozentualen Anteil der Reifenschäden von 7,3 % auf alle in der Bundesrepublik zugelassenen Fahrzeuge hoch, ist der nominale Wert recht beachtlich. Grundsätzlich bergen Reifenschäden 
                                                ein höheres Unfallrisiko. Die Fachwerkstätten beraten gerne. Mit einem Anteil von 7,2 % sind die unzulässigen Reifen vertreten. Auch hier ist jeder Wert über 0 % zu viel. Wenn man in Betracht zieht, wie viele aufwendige und langwierige Tests die Fahrzeug- und 
                                                Reifenhersteller durchführen, um optimale Werte bei Fahreigenschaften (Kurven-/Bremsverhalten, Geradeauslauf, Komfort), Kraftübertragung, Rollwiderstand (Kraftstoffverbrauch) etc. zu erzielen, dann 
                                                ist eine Reifenbestückung außerhalb der freigegebenen Dimensionen und Typen absurd. Wenn beispielsweise Reifen mit abweichendem Abrollumfang verwendet werden, passen Tacho- und Getriebeübersetzung 
                                                nicht mehr. Auch solche Verstöße können ein Bußgeld und im Schadensfall die Einschränkung des Versicherungsschutzes zur Folge haben.   
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