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Hier wird die “alte” Kraftfahrzeugsteuerberechnung bis 1. Mai 2005 dargestellt !

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ist am 21.12.2006 unterschrieben und am  28. Dezember 2006 im Bundesgestzblatt Teil I 2006 Nr. 65 S 3344 veröffentlicht und somit gültig. Die neue Berechnung finden sie hier

Berechnung der Nutzfahrzeugsteuer ab 3.5 t

Zitat aus einem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen in Berlin an den Autor.

Bei Kfz, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend dem Transport von Gütern zu dienen (z.B. Wohnmobile), besteht nach geltender Rechtslage die Besonderheit, dass sie kraftfahrzeugsteuerlich bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht als Pkw und darüber als so genannte "andere Fahrzeuge" gelten, die wie Nutzfahrzeuge (Nfz) besteuert werden. Für Pkw und für Nfz über 3,5 t Gesamtgewicht ist die Besteuerung emissionsbezogen gestaltet, wobei die hierfür jeweils einschlägigen Emissionsnormen nicht vergleichbar sind.  Zitat Ende.

Soviel zu der Besteuerung von Wohnmobilen bis 3.5t.

Die Besteuerung von Nutzfahrzeugen richtet sich nach den verkehrsrechtlich bezogenen Gesamtgewicht, also der Gewichtsangabe aus Spalte 15 im Kfz-Schein bzw. Kfz-Brief. Eine Abgrenzung zum PKW richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrsrecht, die Finanzverwaltungen sind aber im Bezug auf die Fahrzeugart nicht an die Feststellungen der Verkehrsbehörden gebunden. Im Zweifelsfall bleibt der Weg zum Finanzgericht nicht erspart, in einigen Fällen gibt es auch schon Entscheidungen der Gerichte.

Bei Nutzfahrzeugen ab 3.5 t zulässigem Gesamtgewicht fliesst also in die Steuer- bemessung  das Abgasverhalten und die Lärmemission ein. Die Bewertung zur Einstufung für diese Schadstoff- und Geräuschklassen richten sich nach der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Mit Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. EG-Typgenehmigung wird das festgestellte Emissionsverhalten anhand einer Schlüsselnummer ausgewiesen. Im Fahrzeugbrief und demzufolge bei der Zulassung im Fahrzeugschein ist diese Emissionsschlüsselnummer die fünfte und sechste Ziffer der Schlüsselnummer zur Spalte 1 (Fahrzeugart, grüne Markierung).

Schlüsselnummer

Emissionsschlüssel 5.und 6. Stelle s.o.

Schadstoff- / Geräuschklasse

Steuertarif

 Stand August 2001

91

EEV / G1

(a)

90

EEV

(a)

84

S5/G1

(a)

83

S5

(a)

35 , 81

S4 / G1

(a)

80

S4

(a)

34,45,55,71

S3 / G1

(a)

70

S3

(a)

21,22,33,44,54,61

S2 / G1

(a)

20,60

S2

(a)

11,12,31,32,41,42, 43,51,52,53

S1 / G1

(b)

10,20,40,50

S1

(b)

01,02

G1

(c)

00,88

-

(d)

Die Zuordnung der neuen Schlüsselnummern (EG-Abgasnormen nach der Richtlinie 1999/96/EG) zu den jeweiligen  Schadstoff- und Geräuschklassen der Anlage XIV zu §48 der StVZO  wird noch mit einer Änderungsverordnung erfolgten; insoweit sind die vorgenommenen Einstufungen vorläufig.

Für unseren etwas älteren Fahrzeuge sind wohl nur die Schlüsselnummern 00 und 88 , also der Steuertarif (d) von Bedeutung. Deshalb werde ich auch hier erst einmal nur die Tabelle für diese Nummern wiedergeben.

 (d) für alle übrigen Nfz über 3.5 t

(weder S1, S2, S3, S4, S5 oder EEV noch C1)

kg

kg

Euro

bis

bis zu 2000 kg

11,25

über 2 000

bis zu 3 000

12,02

über 3 000

bis zu 4 000

12,78

über 4 000

bis zu 5 000

13,55

über 5 000

bis zu 6 000

14,32

über 6 000

bis zu 7 000

15,08

über 7 000

bis zu 8 000

16,36

über 8 000

bis zu 9 000

17,64

über 9 000

bis zu 10 000

19,17

über 10 000

bis zu 11 000

20,71

über 11 000

bis zu 12 000

22,75

über 12 000

bis zu 13 000

25,05

über 13 000

bis zu 14 000

27,61

über 14 000

bis zu 15 000

45,50

über 15 000

 

63,40

insgesamt jedoch nicht mehr als 1.789,52 Euro Jahressteuer

Berechnet wird die Jahressteuer durch:

  • Ermitteln des Gesamtgewichts (Spalte 15 Kfz-Schein, Brief).
  • Ermittlung des Steuertarifs anhand der Emissionschlüsselnummer.
  • Vervielfältigen des jeweiligen gewichtsbezogenen Steuersatzes mit der Anzahl angefangener 200 kg zulässiges Gesamtgewicht innerhalb jeder einzelnen Gewichtsststufe des Tarifs.
  • Addition der Zwischenergebnisse.
  • Abrundung der Summe auf volle Euro.

Beispiel Nfz 5 000 kg zulässiges Gesamtgewicht Schlüsselnummer 00

Gewichtsstufen -kg-

Steuer je angefangene 200 kg

Euro

 

Zwischenergebnis

Euro

bis 2 000 kg

11,25

10 x 11,25

112,50

über 2 000 bis 3 000

12,02

5 x 12,02

60,10

über 3000 bis 4 000

12,78

5 x 12,78

63,90

über 4 000 bis 5 000

13,55

5 x 13,55

67,50

Jahressteuer (auf volle Euro gerundet)

304,00

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Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Weitere Hinweise entnehmen Sie dem Schreiben des Ministeriums an den Autor.


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